Unsere Ausbildungen
In unserer Fahrschule bieten wir euch die Fahrerlaubnisausbildung der Klassen AM,A1,A2,A,B,BE,C1,C1E,C,CE,L,T, Schlüsselzahl B96 und Mofa Prüfbescheinigung an. Somit decken wir mit unserem Ausbildungsspecktrum fast alle Fahrerlaubnisklassen ab die man erwerben kann. In den Folgenden Unterpunkten möchten wir euch kurz die wichtigsten Eckdaten dieser Klassen erläutern die zu beachten sind. Das angegebene Mindestalter ist hierbei das Alter indem die Fahrerlaubnis ausgehändigt werden kann, die Ausbildung kann bereits vor Erreichen des Mindestaltern begonnen werden.
Klasse: Zweirad A, A2, A1, AM, Mofa
Klasse A
Schwere Krafträder ( > 50ccm, > 45km/h) Dreirädrige Kraftfahrzeuge > 15kW
- Mindestalter: 24
- 20 nach mindestens zweijährigen Vorbesitz der Klasse A2
- 21 für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
- Beinhaltet Klasse: AM,A1,A2
Klasse A1
Leichtkrafträder bis max. 125ccm Hubraum und max. 11kW, dreirädrige Kraftfahrzeuge bis max. 15kW
- Mindestalter: 16
- Beinhaltet Klasse: AM
Klasse A2
Mittelschwere Krafträder (> 50ccm, > 45km/h)Leistung max. 35kW, Verhältnis zur Leermasse max. 0,2kW / kg
- Mindestalter: 18
- Beinhaltet Klasse: AM,A1
Klasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor/Dreirädrige Kleinkrafträder
- bbH max. 45 km/h
- Hubraum max. 50cm3
- Elektromotor: Nenndauerleistung max. 4kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- bbH max 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm3
- Elektromotor: Nenndauerleistung max. 4kW
- Leermasse (ohne Masse der Batterien) max. 350kg
- Mindestalter: 16
- Beinhaltet Klasse: Keine
Klasse Mofa
Mofa: Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.
- Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
- Mindestalter: 15 Jahre
- Beinhaltet Klasse: Keine
Klasse: PKW B, BE, B Automatik
Klasse B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
- Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
- die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.
- Mindestalter: 18, beim begleiteten Fahren 17 Jahre
Beinhaltet Klasse: AM,L
Klasse BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zuläassige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.
- Mindestalter: 18, beim begleiteten Fahren 17 Jahre
- Beinhaltet Klasse: keine
Schlüsselzahl B96
- von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg
- Mindestalter: 18, Beim begleiteten Fahren 17 Jahre
- Beinhaltet Klasse: Keine
Klasse: LKW C, CE, C1, C1E
Klasse C
Fahrzeugart Schwere Lkw
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
- Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
- oder Berufsaubildung / 18 Jahre bei Feuerwehr oder ähnliches
- Beinhaltet Klasse: C1
- Geltungsdauer: 5 Jahre
- Vorbesitz erforderlich: B
Klasse CE
Fahrzeugart Lastzüge
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
- Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
- oder Berufsaubildung /18 Jahre Feuerwehr oder ähnliches
- Beinhaltet Klasse: C1E, BE, T, D1E bei Vorbesitz D1, DE bei Vorbesitz D
- Geltungsdauer: 5 Jahre
- Vorbesitz erforderlich: B
Klasse C1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
- Mindestalter: 18 Jahre
- Geltungsdauer: 5 Jahre
- Beinhaltet Klasse: Keine
- Vorbesitz erforderlich: Klasse B
Klasse C1E
Fahrzeugart Mittlere Lastzüge bis max. 12.000 kg zG
- Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
- Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.
- Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf jeweils nicht mehr als 12.000 kg betragen!
- Mindestalter: 18 Jahre
- Beinhaltet Klasse: BE, D1E bei Vorbesitz D1
- Geltungsdauer: 5 Jahre
- Vorbesitz erforderlich: Klasse B
Klasse: L ,T
Klasse L
Fahrzeugart Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn
sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler
und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern. - Mindestalter: 16
- Beinhaltet Klasse: Keine
Klasse T
Fahrzeugart Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
- Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende
Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger. - Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.
- Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.
- Mindestalter: 16 Jahre
- Beinhaltet Klasse: L, AM